Im Folgenden finden Sie die amtlichen Bekanntmachungen des Marktes Oberelsbach.
Die aktuellen Bekanntmachungen finden Sie auch in den Bekanntmachungskästen am Rathaus und in den Ortsteilen sowie in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ im Gemeindeblatt „Oberelsbach Aktuell“ abgedruckt.
01.02.2023
Nach Art. 29 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen von an den Grundstücksgrenzen gepflanzten Hecken und Sträuchern Äste und Strauchwerk in angrenzende Gehwege hineinwachsen und somit die Begehbarkeit erschweren bzw. diese behindern. Dies wurde im Gemeindegebiet wiederholt festgestellt. Wir weisen daher alle Grundstückseigentümer auf ihre Verpflichtung hin, überstehende Äste und überstehendes Strauchwerk soweit zurück zu schneiden, dass ein uneingeschränktes Passieren der Gehwege bzw. die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen möglich ist.
Zum Rückschnitt geben wir folgende Hinweise:
- Der Zuwachs einer Hecke oder eines Strauches kann jederzeit, d. h. ganzjährig zurück
geschnitten werden.
- Sollen Hecken, Sträucher oder Bäume entfernt, stark eingeschnitten oder auf Stock gesetzt
werden, so ist dies nur im Winterhalbjahr in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar
zulässig.
Wir bitten im Sinne der Verkehrssicherheit um zukünftige Beachtung.
Urlaubszeit - Reisezeit
Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Verlängerung von Personalausweisen und Reisepässen nicht möglich ist. Personalausweise und Reisepässe müssen auf jeden Fall neu ausgestellt werden.
Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich:
Die Wartezeiten für ein neues Dokument betragen zur Zeit bis zu sechs Wochen.
Deshalb die dringende Bitte an alle:
Schauen Sie rechtzeitig in Ihre Pässe und Personalausweise und prüfen Sie das Gültigkeitsdatum. An der Grenze ist es zu spät. Sie ersparen sich dadurch unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten.
Natürlich helfen wir mit vorläufigen Personalausweisen oder Express-Reisepässen aus, benötigen aber auch hierfür neue, biometrische Passbilder.
Ausstellung von Kinderreisepässen:
Kinderreisepässe werden für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausgestellt (Gültigkeit jeweils ein Jahr). Sie können während der Gültigkeitsfrist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Ab dem 12. Geburtstag benötigen die Kinder für Auslandsreisen einen Personalausweis oder Reisepass. Auch hier beträgt die Wartezeit bis zu sechs Wochen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros unter der Tel. 09774 9191-210 und 09774 9191-212 zur Verfügung.
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.
Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich, die von den Bürgerinnen und Bürgern als auch von den Wohnungsgebern/Vermietern bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung: Zum Formular
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Die Vorlage eines Mietvertrages allein reicht nicht aus.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können hier abgerufen werden und liegen im Bürgerbüro des Marktes Oberelsbach, Marktplatz 3, zur Abholung bereit.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Bürgerbüro anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Bei Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz steht Ihnen das Bürgerbüro des Marktes Oberelsbach gerne unter der Telefonnummer 09774 9191-210 oder 09774 9191-212 zur Verfügung.
Telefonische Sperrnotrufnummer der Online-Ausweisfunktion
Für die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises nach Verlust oder Diebstahl steht ab dem 1. Januar 2014 die Rufnummer 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus kann die neue Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 gebührenpflichtig zu erreichen.
Unter der Informationshotline 0180 - 1 33 33 33 ist der Bürgerservice des Bundesinnenministeriums zu erreichen (Mo bis Fr von 08:00 bis 17:00 Uhr). Dieser ist für alle Fragen rund um den neuen Personalausweis, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion zuständig.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Passamtes Frau Fries 09774 9191-210 und Frau Roßhirt 09774 9191-212 zur Verfügung.