Im Folgenden finden Sie die amtlichen Bekanntmachungen des Marktes Oberelsbach.
Die aktuellen Bekanntmachungen finden Sie auch in den Bekanntmachungskästen am Rathaus und in den Ortsteilen sowie in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ im Gemeindeblatt „Oberelsbach Aktuell“ abgedruckt.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stellt den pflegenden Angehörigen eine Million FFP-2-Schutzmasken kostenfrei zur Verfügung.
Die pflegenden Angehörigen können die FFP-2-Schutzmasken in den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen am Wohnort der pflegebedürftigen Personen kostenfrei abholen.
Die Ausgabe der FFP-2-Masken erfolgt nach folgenden Kriterien:
• jeweils drei Schutzmasken für die Hauptpflegeperson
• Vorlage des Schreibens der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades
• Abholung beim Markt Oberelsbach, Bürgerbüro (Wohnsitz der pflegebedürftigen Person) gegen Empfangsbestätigung
Die FFP-2-Masken für die pflegenden Angehörigen können ab Montag, 25.01.2021, in den Verwaltungsräumen des Marktes Oberelsbach, Marktplatz 3, Bürgerbüro Zimmer 2.01, abgeholt werden.
Bitte klingeln Sie an der Nebeneingangstüre und tragen Sie bei der Abholung eine FFP-2-Maske.
Die wichtigste Maßnahme zur Eindämmung des Corona-Virus ist die Vermeidung von Sozialkontakten. Der Markt Oberelsbach hat sich deshalb dazu entschlossen, das Rathaus für den allgemeinen Publikumsverkehr bis auf weiteres zu schließen. „Dies tun wir zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger, um die Verbreitung des Corona-Virus so gut wie möglich einzudämmen“ so Bürgermeisterin Erb.
Die Bürger haben die Möglichkeit, sich für
- allgemeine Anliegen im Vorzimmer der Bürgermeisterin
unter der Telefonnummer 09774/9191-220
oder der E-Mail-Adresse vorzimmer@oberelsbach.de,
- Angelegenheiten des Bürgeramtes
unter der Telefonnummer 09774/9191-212
oder der E-Mail-Adresse buergeramt@oberelsbach.de
an die Verwaltung zu wenden. Ist ein persönlicher Kontakt unverzichtbar, kann auf diesem Weg auch kurzfristig eine Terminvereinbarung erfolgen.
Zu Ihrem Schutz und zum Schutz der Mitarbeiter tragen Sie im Rathaus bitte eine FFP-2-Maske.
Die Marktkasse Oberelsbach gibt bekannt:
I. Grundabgaben
Am 15.02.2021 sind folgende Grundabgaben fällig:
- Grundsteuer A + B (I. Quartal)
- Gewerbesteuer (I. Quartal)
- Verbrauchsgebühren (Wasser/Kanal) 1. Abschlag
- Hundesteuer (Jahressteuer)
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2021
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Erteilung des Bescheides nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I, Seite 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Jahr 2020 veranlagten Höhe festgesetzt. Soweit in der Zwischenzeit keine neuen Veranlagungs- und Änderungsbescheide ergangen sind, gelten die bisherigen Steuerbescheide von 2012 unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides weiter (gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabeordnung in Verbindung mit § 27 Abs. 3 GrStG).
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2021 erhalten, im Kalenderjahr 2021 die gleiche Jahresgrundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben.
Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2021 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer 2021 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am
15. Februar
15. Mai
15. August und
15. November
fällig, nach § 28 Abs. 1 und 2 GrStG, vorbehaltlich einer Änderung des Grundsteuerhebesatzes in der noch zu erlassenden Haushaltssatzung für das Jahr 2021. Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) aufgrund neuer Messbetragsbescheide vom Finanzamt, so werden Änderungsbescheide erstellt.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch machten, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2021 fällig.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).
-
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift an den
MARKT OBERELSBACH, MARKTPLATZ 3, 97656 OBERELSBACH einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten MARKT OBERELSBACH und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten MARKT OBERELSBACH und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zu Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheides setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Rechtsbehelfe können auch in Form eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz eingelegt werden (Art. 15 AGVwGO).
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchs-verfahrens zu tragen.
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieser öffentlichen Grundsteuerfestsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der geforderten Grundsteuer nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Grundlagenbescheid des Finanzamtes wird hingewiesen.
Hundesteuer - Festsetzung und Entrichtung 2021
1. Anmeldepflicht
Hunde ab 4 Monate müssen dem Markt Oberelsbach gemeldet werden.
Verspätet gemeldete Hunde müssen ab dem Besitzzeitpunkt nachversteuert werden.
Bei Anmeldung eines Hundes händigt der Markt Oberelsbach ein Hundezeichen (Hundemarke) zur Kennzeichnung aus.
Wer der Anzeigenpflicht nicht nachkommt, kann gem. § 378 Abgabenordnung (AO)
wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung mit einer Geldbuße belegt werden.
2. Fälligkeit und Höhe
Die Hundesteuer für 2021 ist für alle gemeldeten und durch früheren Steuerbescheid veranlagten Hunde in gleicher Höhe wie im Vorjahr zum 15.02.2021 zur Zahlung fällig.
Bei Neuveranlagung gilt die Fälligkeit des Steuerbescheides im laufenden Jahr.
Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und ist in einer Summe zu entrichten.
Die Steuer beträgt laut Hundesteuersatzung:
für den ersten Hund 50,00 €,
für den zweiten Hund 80,00 €,
für jeden weiteren Hund 130,00 €.
Die Steuer für Kampfhunde und Hunde mit gesteigerter Aggressivität beträgt 350,00 €.
Die Personalausweisgebühr wurde zehn Jahre nicht angehoben und wird für antragstellende Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, ab dem 1. Januar 2021 auf 37,00 EUR erhöht. Der Gesetzgeber hat in § 31 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes festgelegt, dass die Gebühr für den Personalausweis die Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll.
Aufgrund gestiegener Kosten in der Kommunal- und Landesverwaltung ist diese erforderliche Kostendeckung im bundesweiten Durchschnitt schon seit einigen Jahren nicht mehr gegeben. Die Gebühr wird somit angehoben, um wieder eine Kostendeckung zu erreichen.
Jeder Personalausweis ermöglicht dank des integrierten Online-Ausweises - nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die bequeme Nutzung digitaler Angebote, die einen sicheren Identitätsnachweis erfordern. Insbesondere die Möglichkeit vieler NFC-fähiger Smartphones, als Personalausweis-Lesegerät verwendet werden zu können (mit AusweisApp2 für Android oder iOS), hat die Nutzung des Online-Ausweises deutlich vereinfacht.
Der Online-Ausweis kann Kosten, Wege und Zeit sparen. Er trägt dadurch zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei, die zum Beispiel immer mehr digitale Verwaltungsleistungen ohne Besuch im Bürgeramt in Anspruch nehmen können.
Wichtig zu wissen: Das Reaktivieren des Online-Ausweises und das Neusetzen einer persönlichen Geheimnummer (PIN) werden ab 1. Januar 2021 kostenlos von Bürgerämtern durchgeführt. Beides kostete bisher stets sechs Euro.
Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 24 Jahre alt sind, bleibt die ermäßigte Personalausweisgebühr wie gewohnt 22,80 EUR.
13.11.2019
§ 9
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsflächen) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
§ 10
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr, an Sonn-und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. Zur Räum- und Streupflicht auf den Gehbahnen wird weiterhin darauf aufmerksam gemacht, dass diese eine Mindestbreite von 0,80 m haben müssen. Das heißt, dass Gehbahnen mit einer geringeren Breite von Schnee nicht zu räumen sind. Vielmehr sind die Anlieger dann daran gehalten, den angrenzenden Straßenbereich ausreichend zu streuen (ca. 1,00 – 1,50 m).
Der Markt Oberelsbach appelliert, bei Schnee und Glättegefahr die Autos in den Höfen und Anwesen und nicht auf den öffentlichen Straßen abzustellen.
In zugeparkten Straßen ist der Winterdienst durch die Räumfahrzeuge nicht möglich!
07.01.2020
Durch die Ablagerung von nicht erkalteter Asche ist auf dem Grüngutsammelplatz in Oberelsbach ein Brand entstanden, der den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich machte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf dem Grüngutsammelplatz keine Asche angeliefert werden darf. Die Asche (kalt) ist über die Restmülltonne zu entsorgen. Auf den Grüngutsammelplatz dürfen lediglich Grünabfall und Heckenschnitt aus dem häuslichen Bereich oder den Hausgärten angeliefert werden!
31.08.2018
Das sonnig-warme Wetter hat die Entwicklung der Borkenkäfer beschleunigt. Waldbesitzer sind aufgefordert, in den kommenden Wochen gründlich zu kontrollieren, ob ihre Fichtenwälder befallen sind. Die Symptome sind gut erkennbar: Frischer Befall ist am braunen Bohrmehl zu sehen, das sich auf Rindenschuppen, am Stammfuß, in Spinnweben oder auf der Bodenvegetation sammelt. Bei länger befallenen Bäumen färben sich die Kronen braun und die Rinde blättert ab. In solchen Fällen ist es wichtig, auch benachbarte Bäume intensiv zu untersuchen. In diesem Jahr ist besonders große Wachsamkeit geboten, um eine starke Vermehrung der Käfer zu verhindern. Denn wegen der idealen Lebensbedingungen im letzten Jahr haben mehr Käfer als sonst im Boden und unter der Rinde befallener Fichten überwintert.
Befallene Hölzer müssen zeitnah aus dem Wald geschafft werden.
16.04.2018
In den angrenzenden Waldgrundstücken des Elstalradweges zwischen Unterelsbach und Simonshof wurde festgestellt, dass bei einigen Bäumen die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die gefährdeten Bäume wurden markiert. Wir fordern die Privatwaldbesitzer auf, Ihren am Elstalradweg gelegenen Wald zu überprüfen und die markierten Bäume aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden umgehend zu beseitigen.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für Eigentümer von Waldgrundstücken, die an eine öffentliche Straße angrenzen, eine Sicherungspflicht des Baumbestandes zur Vermeidung von Schäden durch umstürzende Bäume besteht. Hier gelten dann die für die Sicherheit von Straßenbäumen, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit, entwickelten Grundsätze für eine äußere Sichtprüfung. Diese soll zweimal jährlich in belaubtem und unbelaubtem Zustand durchgeführt werden.
21.11.2017
Nach Art. 29 Abs. 2 Bayer. Straßen und Wegegesetz dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen könnnen. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen von an den Grundstücksgrenzen gepflanzten Hecken und Sträucher Äste und Strauchwerk in angrenzende Gehwege hineinwachsen und somit die Begehbarkeit erschweren bzw. diese behindern. Dies wurde im Gemeindegebiet wiederholt festgestellt. Wir weisen daher alle Grundstückseigentümer auf ihre Verpflichtung hin, überstehende Äste und überstehendes Strauchwerk soweit zurück zu schneiden, dass ein uneingeschränktes Passieren der Gehwege bzw. die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen möglich ist.
Zum Rückschnitt geben wir folgende Hinweise:
Wir bitten im Sinne der Verkehrssicherheit um zukünftige Beachtung.
21.11.2017
Erneut wurden verbotene Bauschuttablagerungen auf dem Sammelplatz für Lesesteine am Grüngutsammelplatz in Oberelsbach festgestellt. Die illegale Ablagerung wird zur Anzeige gebracht. An die Bevölkerung ergeht die Aufforderung, evtl. Beobachtungen oder Feststellungen zur Sache an die Verwaltung des Marktes Oberelsbach zu melden. Für sachdienliche Hinweise wird eine Belohnung in Höhe von 100,00 € ausgesetzt.
Wir fordern alle Bürger auf, die vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen. Informationen hierzu können dem Wertstoff- und Abfall-Kalender des Landkreises Rhön-Grabfeld entnommen werden. Ebenso steht der Markt Oberelsbach für Nachfragen und Informationen zur Verfügung.
Verbotene Ablagerungen werden ordnungsrechtlich verfolgt und mit Geldbußen geahndet!
27.10.2017
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Kinder während der Wartezeiten auf die Schulbusse an den Haltestellen keine Privatgrundstücke betreten dürfen und Sachbeschädigungen vermieden werden müssen.
Wir bitten alle Eltern von Buskindern, ihre Kinder auf ein angemessenes Verhalten hinzuweisen. An den Haltestellen anwesende Eltern werden gebeten, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen und die Kinder und Jugendlichen dahingehend anzuhalten.
Wir erinnern daran, dass Eltern für ihre Kinder haften.
11.07.2017
Aus gegebenem Anlass weist der Markt Oberelsbach auf die Straßenreinigungspflicht hin, die auch in der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 05.08.2008 festgelegt ist.
Die Reinigungspflicht umfasst unter anderem das Freihalten der Straßenrinnen sowie das Beseitigen von Grasbewuchs. Vor allem an Bauplätzen und unbewohnten Anwesen ist festzustellen, dass die Eigentümer bzw. die zur Nutzung dinglich Berechtigten der Reinigungspflicht oft nicht nachkommen. Sie werden gebeten, sich an die Reinigungspflicht entsprechend der Verordnung zu halten.
19.04.2017
In der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO), die dem Brandschutz und der Sicherheit von Betreibern von Feuerungsanlagen dient, sind einige Regelungen enthalten, die die Betreiber von Öfen und Feuerungsanlagen beachten müssen. So gibt die Kehr- und Überprüfungsordnung unter anderem die Verpflichtung für Eigentümer von Grundstücken und Räumen vor, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen von einem Schornsteinfegerbetrieb fristgerecht reinigen bzw. überprüfen zu lassen.
Die Betreiber von Feuerungsanlagen haben daher dafür Sorge zu tragen, dass die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen, aber auch bauliche Maßnahmen wie z. B. der Einbau von fugendichten Fenstern, die eine Veränderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, unverzüglich dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister angezeigt werden. Dies gilt ebenso für bestehende Feuerungsanlagen, die bislang noch nicht angezeigt bzw. noch nicht im Rahmen der vorgeschriebenen Feuerstättenschau geprüft wurden!
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.
Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich, die von den Bürgerinnen und Bürgern als auch von den Wohnungsgebern/Vermietern bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung: Zum Formular
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Die Vorlage eines Mietvertrages allein reicht nicht aus.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können hier abgerufen werden und liegen im Bürgerbüro des Marktes Oberelsbach, Marktplatz 3, zur Abholung bereit.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Bürgerbüro anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Bei Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz steht Ihnen das Bürgerbüro des Marktes Oberelsbach gerne unter der Telefonnummer 09774 9191-210 oder 09774 9191-212 zur Verfügung.
Telefonische Sperrnotrufnummer der Online-Ausweisfunktion
Für die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises nach Verlust oder Diebstahl steht ab dem 1. Januar 2014 die Rufnummer 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus kann die neue Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 gebührenpflichtig zu erreichen.
Unter der Informationshotline 0180-1-33 33 33 ist der Bürgerservice des Bundesinnenministeriums zu erreichen sein. Dieser ist für alle Fragen rund um den neuen Personalausweis zu erreichen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Passamtes Frau Fries 09774 9191-210 und Frau Roßhirt 09774 9191-212 zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass eine Verlängerung von Personalausweisen und Reisepässen nicht möglich ist. Personalausweise und Reisepässe müssen auf jeden Fall neu ausgestellt werden. Hierzu ist die persönliche Vorsprache beim Passamt unbedingt erforderlich. Die Wartezeiten für ein neues Dokument betragen bis zu vier Wochen.
Deshalb die dringende Bitte an alle:
Schauen Sie rechtzeitig in Ihre Pässe und Personalausweise und prüfen Sie das Gültigkeitsdatum. An der Grenze ist es zu spät. Sie ersparen sich dadurch unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten.
Natürlich helfen wir mit vorläufigen Personalausweisen oder Express-Reisepässen aus, benötigen aber in jedem Fall neue biometrische Passbilder.
Seit dem 1. November 2010 ist der neue Personalausweis eingeführt. Wer einen neuen Personalausweis beantragt, erhält die neue Ausweiskarte im praktischen Scheckkartenformat. Neu ist, dass die aufgedruckten Daten im neuen Personalausweis auch digital abgelegt sind. Zusätzlich werden das Passfoto und auf Wunsch des Antragstellers die Fingerabdrücke digital gespeichert.
Neu sind auch die Online-Ausweisfunktion und die Unterschriftsfunktion. Mit der Online-Ausweisfunktion hat man erstmals die Möglichkeit, sich auch im Internet und an Automaten auszuweisen. Dadurch kann man einfacher mit Online-Shops, Banken, Versicherungen, Behörden, sozialen Netzwerken und Unternehmen kommunizieren und muss sich nicht mehr so viele verschiedene Passwörter und Benutzernamen merken. Mit der neuen Unterschriftsfunktion, für deren Nutzung der neue Personalausweis vorbereitet ist, lassen sich sogar Verträge, Anträge und andere Dokumente ganz schnell, einfach und bequem online unterzeichnen.
Ob Sie die neuen Möglichkeiten nutzen möchten, können Sie jederzeit selbst entscheiden. Bei der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie Informationsmaterialien, die Ihnen bei dieser Entscheidung helfen.
Auf die biometrischen Daten können nur bestimmte staatliche Behörden wie Polizei, Bundespolizei, Steuerfahndungsstellen, Ausweis- und Meldebehörden zugreifen, um die Identität festzustellen.
Im Übrigen behält Ihr bisheriger Personalausweis natürlich bis zum regulären Ablaufdatum seine Gültigkeit. Eine vorzeitige Umtauschpflicht Ihres Ausweises besteht nicht. Wenn Sie allerdings Ihren alten Personalausweis vorzeitig gegen einen neuen umtauschen möchten, ist dies jederzeit möglich.
Für Kinder unter 16 Jahren können Personalausweise ohne Online-Ausweisfunktion beantragt werden. Die Gebühren, die bei der Beantragung des neuen Personalausweises anfallen betragen 22,80 Euro für Antragsteller unter 24 Jahren und 28,80 Euro für Personen ab 24 Jahren. Die Gültigkeit des Dokuments beträgt zehn Jahre, bei unter 24 Jährigen sechs Jahre.
Weitere Fragen zum neuen Personalausweis beantworten die Mitarbeiterinnen des Bürgeramts gern. Außerdem stehen Ihnen Informationen zum neuen Personalausweis über die Internetseite www.personalausweisportal.de zur Verfügung. Zusätzlich können Sie sich auch an die Hotline des Bürgerservice (Telefonnummer: 0180-1-33 33 33, Montag bis Freitag von 7 – 20 Uhr erreichbar, Kosten: 3,9 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilnetz) wenden.
Aufgrund europäischer Vorgaben müssen alle Kinder bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Ausweisdokument verfügen.
Es wird empfohlen, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Ausweisdokumente für die Kinder bei der zuständigen Passbehörde zu beantragen. Als Ausweisdokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und ggf. - je nach Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung. Dies gilt auch für Reisen innerhalb der Europäischen Union bzw. für den sog. "Schengen-Raum". Auch wenn in diesem Gebiet die Grenzkontrollen ausgesetzt sind, entbindet dies die Reisenden nicht von der Pflicht ein gültiges Dokument mitzuführen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros unter der Tel. 09774 9191-210 und 09774 9191-212 zur Verfügung.
Oberelsbach, 30.09.2011
Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Familienname, Vornamen und gegenwärtige Meldeanschrift
Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann schriftlich bei der Meldebehörde des Marktes Oberelsbach, Marktplatz 3, 97656 Oberelsbach eingelegt werden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten persönlichen Meldedaten weitergeben.