Im Folgenden finden Sie die amtlichen Bekanntmachungen des Marktes Oberelsbach.
Die aktuellen Bekanntmachungen finden Sie auch in den Bekanntmachungskästen am Rathaus und in den Ortsteilen sowie in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ im Gemeindeblatt „Oberelsbach Aktuell“ abgedruckt.
Vollzug der Wassergesetze;
Festsetzungsverfahren für das Wasserschutzgebiet der Trinkwasserbrunnen 4 und 5 "Am Dornberg", in der Gemarkung Unterelsbach
Bekanntmachung des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 19.12.2022
Der Markt Oberelsbach bietet für 2022 im Bereich "Mittelhut" Reisiglose an.
Nähere Informationen finden Sie hier:
13.06.2022
Zutage Fördern und Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen 1 bis 3, Gemarkung Unterelsbach, für öffentliche Trinkwasserversorgung durch die Gemeinde Oberelsbach
AZ: 4.2.3-64211-WB B 20/4-2021/94
Die Gemeinde Oberelsbach beantragte mit Schreiben vom 27.10.2021 die Neuerteilung der Bewilligung für das zutage Fördern von Quellwasser bzw. Entnahme von Grundwasser für die Trinkwasserversorgung des Marktes Oberelsbach.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beabsichtigt, die Bewilligung hierzu gem. § 8 i. V. m. § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes vorzunehmen.
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen liegen für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 22.06.2022 bis 22.07.2022 in der Gemeinde Oberelsbach, Zimmer 2.04., 1. Stock, während der Dienststunden (montags 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie mittwochs von 08:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr) aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Rhön-Grabfeld, Zimmer 346, oder bei der Gemeinde Oberelsbach, Zimmer2.04, Einwendungen gegen das Verfahren erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Terminen beruhen. Über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird nach Ablauf der Einwendungsfrist in einem Erörterungstermin beraten. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von diesem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Urlaubszeit - Reisezeit
Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Verlängerung von Personalausweisen und Reisepässen nicht möglich ist. Personalausweise und Reisepässe müssen auf jeden Fall neu ausgestellt werden.
Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich:
Die Wartezeiten für ein neues Dokument betragen zur Zeit bis zu sechs Wochen.
Deshalb die dringende Bitte an alle:
Schauen Sie rechtzeitig in Ihre Pässe und Personalausweise und prüfen Sie das Gültigkeitsdatum. An der Grenze ist es zu spät. Sie ersparen sich dadurch unnötige Kosten und Unannehmlichkeiten.
Natürlich helfen wir mit vorläufigen Personalausweisen oder Express-Reisepässen aus, benötigen aber auch hierfür neue, biometrische Passbilder.
Ausstellung von Kinderreisepässen:
Kinderreisepässe werden für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausgestellt (Gültigkeit jeweils ein Jahr). Sie können während der Gültigkeitsfrist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Ab dem 12. Geburtstag benötigen die Kinder für Auslandsreisen einen Personalausweis oder Reisepass. Auch hier beträgt die Wartezeit bis zu sechs Wochen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros unter der Tel. 09774 9191-210 und 09774 9191-212 zur Verfügung.
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung (BayGaV);
Veröffentlichung der Bodenrichtwerte für den Landkreis Rhön-Grabfeld zum Stichtag 01.01.2022
Der Gutachterausschuss für den Landkreis Rhön-Grabfeld hat in seiner Sitzung am 26.04.2022 die Aktualisierung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen.
Die neuen Bodenrichtwertkarten (Stand: 01.01.2022) können vom 30.06.2022 bis 31.07.2022 während der üblichen Öffnungszeiten im Markt Oberelsbach, Marktplatz 3, 97656 Oberelsbach, Bürgerbüro Zimmer-Nr. 2.01, eingesehen werden.
Auch über den o. g. Zeitraum hinaus sind die Bodenrichtwerte auf der Internetseite des Landkreises Rhön-Grabfeld kostenfrei einsehbar.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld erteilt auf Anfrage kostenpflichtige Auskünfte über die Bodenrichtwerte.
Der Markt Oberelsbach beginnt ab April 2022 Zug für Zug alle Hauswasserzähler im kompletten Versorgungsgebiet auf umweltverträgliche und bleifreie Ultraschallwasserzähler mit Fernauslesung umzustellen.
Die Firma Energie Mess- und Servicedienste GmbH (Enermess), Magdeburg,
wurde hierzu vom Markt Oberelsbach beauftragt, die Hauptwasserzähler auszuwechseln.
Der persönliche Termin für den Zählerwechsel wird Ihnen per Benachrichtungszettel mitgeteilt.
Sollten Sie zum angegeben Termin nicht zu Hause sein, setzen Sie sich bitte mit der Firma Enermess in Verbindung.
Dem Mitarbeiter der Firma Enermess ist der Zutritt zu den Wasserzählern zu gestatten.
Hinweis:
Bitte prüfen Sie vor Austausch der Wasserzähler, ob bei Ihrer Wasserzähleranlage ein Wasserzählerbügel vorhanden ist und die Absperrarmaturen funktionsfähig sind.
01.02.2023
Nach Art. 29 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Hierunter fallen insbesondere die Fälle, in denen von an den Grundstücksgrenzen gepflanzten Hecken und Sträuchern Äste und Strauchwerk in angrenzende Gehwege hineinwachsen und somit die Begehbarkeit erschweren bzw. diese behindern. Dies wurde im Gemeindegebiet wiederholt festgestellt. Wir weisen daher alle Grundstückseigentümer auf ihre Verpflichtung hin, überstehende Äste und überstehendes Strauchwerk soweit zurück zu schneiden, dass ein uneingeschränktes Passieren der Gehwege bzw. die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen möglich ist.
Zum Rückschnitt geben wir folgende Hinweise:
- Der Zuwachs einer Hecke oder eines Strauches kann jederzeit, d. h. ganzjährig zurück
geschnitten werden.
- Sollen Hecken, Sträucher oder Bäume entfernt, stark eingeschnitten oder auf Stock gesetzt
werden, so ist dies nur im Winterhalbjahr in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar
zulässig.
Wir bitten im Sinne der Verkehrssicherheit um zukünftige Beachtung.
07.01.2020
Durch die Ablagerung von nicht erkalteter Asche ist auf dem Grüngutsammelplatz in Oberelsbach ein Brand entstanden, der den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich machte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf dem Grüngutsammelplatz keine Asche angeliefert werden darf. Die Asche (kalt) ist über die Restmülltonne zu entsorgen. Auf den Grüngutsammelplatz dürfen lediglich Grünabfall und Heckenschnitt aus dem häuslichen Bereich oder den Hausgärten angeliefert werden!
31.08.2018
Das sonnig-warme Wetter hat die Entwicklung der Borkenkäfer beschleunigt. Waldbesitzer sind aufgefordert, in den kommenden Wochen gründlich zu kontrollieren, ob ihre Fichtenwälder befallen sind. Die Symptome sind gut erkennbar: Frischer Befall ist am braunen Bohrmehl zu sehen, das sich auf Rindenschuppen, am Stammfuß, in Spinnweben oder auf der Bodenvegetation sammelt. Bei länger befallenen Bäumen färben sich die Kronen braun und die Rinde blättert ab. In solchen Fällen ist es wichtig, auch benachbarte Bäume intensiv zu untersuchen. In diesem Jahr ist besonders große Wachsamkeit geboten, um eine starke Vermehrung der Käfer zu verhindern. Denn wegen der idealen Lebensbedingungen im letzten Jahr haben mehr Käfer als sonst im Boden und unter der Rinde befallener Fichten überwintert.
Befallene Hölzer müssen zeitnah aus dem Wald geschafft werden.
16.04.2018
In den angrenzenden Waldgrundstücken des Elstalradweges zwischen Unterelsbach und Simonshof wurde festgestellt, dass bei einigen Bäumen die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die gefährdeten Bäume wurden markiert. Wir fordern die Privatwaldbesitzer auf, Ihren am Elstalradweg gelegenen Wald zu überprüfen und die markierten Bäume aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden umgehend zu beseitigen.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass für Eigentümer von Waldgrundstücken, die an eine öffentliche Straße angrenzen, eine Sicherungspflicht des Baumbestandes zur Vermeidung von Schäden durch umstürzende Bäume besteht. Hier gelten dann die für die Sicherheit von Straßenbäumen, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit, entwickelten Grundsätze für eine äußere Sichtprüfung. Diese soll zweimal jährlich in belaubtem und unbelaubtem Zustand durchgeführt werden.
21.11.2017
Erneut wurden verbotene Bauschuttablagerungen auf dem Sammelplatz für Lesesteine am Grüngutsammelplatz in Oberelsbach festgestellt. Die illegale Ablagerung wird zur Anzeige gebracht. An die Bevölkerung ergeht die Aufforderung, evtl. Beobachtungen oder Feststellungen zur Sache an die Verwaltung des Marktes Oberelsbach zu melden. Für sachdienliche Hinweise wird eine Belohnung in Höhe von 100,00 € ausgesetzt.
Wir fordern alle Bürger auf, die vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen. Informationen hierzu können dem Wertstoff- und Abfall-Kalender des Landkreises Rhön-Grabfeld entnommen werden. Ebenso steht der Markt Oberelsbach für Nachfragen und Informationen zur Verfügung.
Verbotene Ablagerungen werden ordnungsrechtlich verfolgt und mit Geldbußen geahndet!
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.
Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich, die von den Bürgerinnen und Bürgern als auch von den Wohnungsgebern/Vermietern bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung: Zum Formular
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Die Vorlage eines Mietvertrages allein reicht nicht aus.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können hier abgerufen werden und liegen im Bürgerbüro des Marktes Oberelsbach, Marktplatz 3, zur Abholung bereit.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Bürgerbüro anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Bei Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz steht Ihnen das Bürgerbüro des Marktes Oberelsbach gerne unter der Telefonnummer 09774 9191-210 oder 09774 9191-212 zur Verfügung.
Telefonische Sperrnotrufnummer der Online-Ausweisfunktion
Für die telefonische Sperrung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises nach Verlust oder Diebstahl steht ab dem 1. Januar 2014 die Rufnummer 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus kann die neue Sperrhotline aus dem Festnetz sowie aus allen Mobilfunknetzen kostenfrei genutzt werden. Aus dem Ausland ist die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 gebührenpflichtig zu erreichen.
Unter der Informationshotline 0180 - 1 33 33 33 ist der Bürgerservice des Bundesinnenministeriums zu erreichen (Mo bis Fr von 08:00 bis 17:00 Uhr). Dieser ist für alle Fragen rund um den neuen Personalausweis, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion zuständig.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Passamtes Frau Fries 09774 9191-210 und Frau Roßhirt 09774 9191-212 zur Verfügung.